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ANGEBOTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN der Phoenix Competence GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich 1.1. Bei der Phoenix Competence GmbH (nachfolgend Phoenix genannt) handelt es sich um ein Unternehmen, das sich auf Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Medientechnologie in Hard- und Software für professionelle und semiprofessionelle Anwendungen spezialisiert hat. 1.2. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Phoenix gelten soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Phoenix in Kenntnis entgegen stehender oder von diesen Geschäfts- bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Angebote / Auftragsbestätigungen 2.1. Angebote von Phoenix sind freibleibend, sofern sie seitens Phoenix nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen der Hardware in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. 2.2. Die Preise verstehen sich ohne Auslagen und Spesen, für Hardware ab Werk ohne Steuern, Verpackung, Versicherung, Fracht und Zoll. 2.3. Bei Verbesserungen und Modelländerungen von Vorlieferanten behält sich Phoenix Abweichungen von ihren Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor, soweit diese Abweichungen für den Kunden zumutbar sind. 2.4. Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Phoenix. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum, in jedem Falle jedoch vor Beginn der Leistungserbringung bei Phoenix eingehen. Spätere Einwände werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch Phoenix berücksichtigt. 2.5. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis gestattet; diese müssen entweder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sein. 2.6. Sollte es nicht zu einem schriftlichen Vertragsabschluss kommen, der Auftragnehmer aber bereits in Kenntnis des Auftraggebers mit Vorarbeiten begonnen haben, steht dem Auftragnehmer dafür eine angemessene Vergütung zu.
§ 3 Leistungsort für Softwareentwicklung Projektarbeiten, die keine lokale Präsenz beim Auftraggeber erfordern, können in den Geschäftsstellen von Phoenix durchgeführt werden.
§ 4 Mitarbeitereinsatz Mit der Durchführung der projektbezogenen Tätigkeit ist keine Arbeitnehmerüberlassung verbunden. Namensnennungen sind vertraulich. Das eingesetzte Personal von Phoenix unterliegt nicht den Weisungen des Kunden und kann im Bedarfsfall durch ebenso qualifizierte Mitarbeiter ausgetauscht werden.
§ 5 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers 5.1. Der Auftrag benennt einen oder mehrere Ansprechpartner, die zur Klärung von Fragen zur Verfügung stehen und berechtigt sind, verbindliche Auskünfte zu geben und Entscheidungen zu treffen. 5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Die Leistungen des Auftraggebers sind für Phoenix kostenfrei. Sämtliche vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung von Phoenix. Erfüllt der Auftraggeber diese Leistungen nicht, so gehen sich daraus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.
§ 6 Lieferungen 6.1. Lieferzeiten sind seitens Phoenix nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesichert worden sind. 6.2. Höhere Gewalt und andere von Phoenix nicht zu vertretende Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, bei Hardware insbesondere Lieferverzögerungen beziehungsweise Nichtbelieferung durch Lieferanten von Phoenix im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäfts, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Werkstoff- und Energiemängel, berechtigen Phoenix die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Zum Rücktritt ist Phoenix erst berechtigt, falls eine spätere Lieferung nicht möglich ist. Phoenix hat den Kunden in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurück zu erstatten. 6.3. Phoenix ist zu Teillieferungen und zum Stellen von Teilrechnungen berechtigt.
§ 7 Versand und Gefahrübergang 7.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Standort", d.h. dem Sitz von Phoenix, vereinbart. 7.2. Der Versand der Hardware erfolgt auf Kosten des Kunden und - soweit keine andere Weisung erteilt ist - an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein angegeben ist. Auf Wunsch wird auf Namen und für Rechnung des Kunden die Warensendung durch Phoenix gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert. Phoenix übernimmt keine Gewähr für den billigsten und/oder schnellsten Versand. 7.3. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Hardware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme im Verzug ist.
§ 8 Gewährleistung 8.1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 8.2. Ist der Kunde Unternehmer, leistet Phoenix für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersatzlieferung erfolgt erst wenn die beanstandete Sache bei Phoenix eingetroffen ist. Die Kosten des Rücktransports trägt Phoenix außer den Kosten der versendungsfähigen Verpackung. 8.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 8.4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. 8.5. Garantien im Rechtssinne werden von Phoenix nicht gegeben. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 9. Zahlungsbedingungen 9.1. Preisangaben verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die erbrachte Leistung wird nach Durchführung in Rechnung gestellt. Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar binnen zehn Kalendertagen nach Rechnungsdatum. 9.2. Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum von Phoenix.
§ 10. Haftung 10.1. Der Auftragnehmer führt sämtliche Beratungsleistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Auftragsgebers in bester Weise gerecht werden. 10.2. Phoenix haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht) handelt. In Fällen einer leichten fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Beauftragung oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes. 10.3. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. 10.4. Die Haftung für eine individuellen Datenverlust oder –beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wieder herzustellen. 10.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 10.6. Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr.
§ 11. Nutzungsrechte 11.1. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderen Programmen oder Materialien zu verbinden. 11.2. Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen vertraulich behandeln. Hardware, Software, Modelle und Unterlagen (z.B. Berichte, Zeichnungen, Skizzen, Muster, etc.), die sich die Vertragspartner gegenseitig zur Verfügung stellen, dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch eingesetzt werden. 11.3. Eine darüber hinaus gehende Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Die Vertragspartner haben die hier zur Erfüllung der Vertragsinhalte überlassenen Unterlagen im jeweils gegenseitigen Interesse sorgfältig aufzubewahren. Diese Unterlagen sind bei Vertragsende herauszugeben. Ein Zurückhaltungsrecht an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten wird der Auftragnehmer mit diesen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verfahren.
§ 12. Schlussbestimmungen 12.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Angebotes sowie des auf seiner Basis geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 12.2. Gerichtsstand ist Nürnberg. Es gilt deutsches Recht. 12.3. Sollte eine Bestimmung des auf Basis dieses Angebotes geschlossenen Vertrages nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grund unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Zweck verfolgt. § 139 BGB findet keine Anwendung.
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